Kurz gesagt: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die starre 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch ist ersatzlos entfallen – neue Gas- und Ölheizungen sind wieder erlaubt. An ihre Stelle tritt die „Bio-Treppe”: Wer fossil heizt, muss ab 2029 schrittweise steigende Anteile biogener Brennstoffe beimischen. Für Sie als Hausbesitzer heißt das: Sie haben die freie Wahl – und tragen das Preisrisiko selbst, wenn Sie fossil bleiben.
Was sich geändert hat
Das Gebäudeenergiegesetz von 2024 schrieb vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen muss, gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Diese Regel gibt es nicht mehr.
Der Ablauf:
- 13. Mai 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz.
- Mitte Juli 2026: Bundestag und Bundesrat stimmen zu.
- 28. Juli 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 226).
- 29. Juli 2026: Die wesentlichen Neuregelungen treten in Kraft.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fasst es so zusammen: Es gilt „eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer”.
Was jetzt gilt
- Die pauschale 65-Prozent-Pflicht ist weg. Neue Gas- und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden – im Neubau wie im Bestand.
- Stattdessen die „Bio-Treppe”: Wer fossil heizt, muss steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen – ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent. Zulässig sind Biomethan, Bioheizöl, Wasserstoff und dessen Derivate. Bis 2045 müssen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
- Wärmepumpen, Solarthermie und Biomasse sind von Brennstoffquoten gar nicht erst betroffen.
- Über eine gesonderte Grüngasquote soll bis zum 1. Dezember 2026 entschieden werden.
Warum eine Wärmepumpe trotzdem die ruhigere Wahl ist
Das ist der Punkt, der in der Debatte untergeht: Die Pflicht ist weg, das Kostenrisiko nicht.
- Eine Wärmepumpe nutzt Umweltwärme und Strom. Es gibt keine Brennstoffquote, die sie erfüllen müsste – heute nicht und 2040 nicht.
- Eine neue Gas- oder Ölheizung bindet Sie dagegen an Brennstoffe, die ab 2029 gesetzlich immer „grüner” werden müssen. Bioheizöl und Biomethan sind heute schon teurer als die fossile Variante, und die beizumischende Menge steigt planmäßig auf 60 Prozent.
- Dazu kommt der CO₂-Preis, der unabhängig vom GModG weiter steigt und fossile Brennstoffe zusätzlich verteuert.
Anders gesagt: Der Gesetzgeber schreibt Ihnen nicht mehr vor, was Sie einbauen. Er sorgt aber dafür, dass fossiles Heizen über die Jahre teurer wird. Wer heute eine fossile Heizung einbaut, verschiebt diese Rechnung in die Zukunft – bei einer Heizung, die zwanzig Jahre laufen soll.
Was das für die Förderung bedeutet
Ein häufiges Missverständnis: Mit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel stehe auch die Förderung auf der Kippe. Das ist nicht der Fall – aber es gibt eine wichtige Feinheit.
Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) läuft unabhängig vom GModG weiter: einkommensabhängig bis zu 80 Prozent Zuschuss (maximal 22.400 € beim Einfamilienhaus), bei höherem Einkommen 70 Prozent (maximal 19.600 €), Stand der Reform vom 21. Juli 2026.
Die Feinheit: In der Förderung ist die 65-Prozent-Anforderung erhalten geblieben. Die Technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung verlangen weiterhin, dass die versorgten Wohneinheiten nach der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent erneuerbar beheizt werden. Bei einer reinen Wärmepumpen-Anlage ist das ohnehin erfüllt. Wer aber eine fossile Heizung einbaut, bekommt dafür schlicht keine Förderung – nur eben auch kein Verbot mehr.
Drei weitere Fördervoraussetzungen sind seit Juli 2026 hinzugekommen und für die Gerätewahl wichtiger als die Gesetzesdebatte: Das Gerät muss im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA gelistet sein, es braucht eine Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG, und ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert – Propan (R290) zählt dazu, R32 nicht.
Was sich mit der Reform sonst geändert hat, erklärt der Beitrag KfW-458-Reform ab 21. Juli 2026; wie Sie den Antrag stellen, zeigt KfW-458-Förderung beantragen.
Und die kommunale Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung bleibt – sie ist nur nicht mehr der Auslöser für eine Heizungspflicht, weil es diese Pflicht nicht mehr gibt. Praktische Bedeutung hat sie trotzdem, und zwar über die Förderung: In Gebieten, für die ein Wärmenetz-Anschluss verbindlich vorgesehen ist, kann die Förderung einer Einzelheizung entfallen. Details dazu im Beitrag Kommunale Wärmeplanung.
Ihr nächster Schritt
Lassen Sie sich von der Gesetzesdebatte nicht treiben. Die ruhige Entscheidung ist eine Heizung, die ohne Brennstoffquote auskommt – unabhängig davon, welche Fassung des Gesetzes gerade gilt.
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Stand: 19. August 2026. Angaben nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026), den Informationen des BMWSB sowie der Förderrichtlinie BEG EM in der Fassung vom 17.07.2026. Verbindliche Auskünfte gibt das jeweils geltende Recht; für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Energieberater.



